Konkurrentenabwehr


Konkurrentenabwehr / Beförderungen

Das Beamtenrecht sieht im Rahmen der anstehenden Beförderungen vor, dass die freien Stellen nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu besetzen sind.

Maßgeblich werden diese Leistungsnachweise der Bewerber durch die aktuellen dienstlichen Beurteilungen eingeholt.

Neben des reinen Leistungsabgleiches können die ausgeschriebenen Stellen auch besondere Eignungs- oder Befähigungsvoraussetzungen aufweisen, welche die Bewerber im Speziellen zu erfüllen haben. 

Im Rahmen des Beförderungsverfahrens hat die Dienstbehörde sodann alle notwendigen Vergleichsunterlagen einzuholen und die Bestenauslese zu vollziehen.
Sofern der Bewerber bei diesem behördlichen Leistungsvergleich unterliegt, wird er über das Auswahlergebnis in Kenntnis gesetzt. Mit der Kundgabe der obsiegenden Bewerber wird grundsätzlich auch das geplante Ernennungsdatum genannt.

Ab diesem Zeitpunkte besteht für einen unterliegenden Bewerber schnellstmöglicher Handlungsbedarf, da ab dem Vollzug der Ernennung der Kollegen und Besetzung der freien Stelle der Grundsatz der Ämterstabilität greift und der obsiegende und bereits beförderte Bewerber grundsätzlich kaum mehr um seine erhaltene Stelle gebracht werden kann.

Im Zeitpunkt der Kundgabe des Unterliegens (qualifizierte Absage) hat der unterlegene Beamte, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahl bestehen, zunächst Widerspruch gegen die Absage einzulegen und ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu führen. Das Eilverfahren ist sodann darauf gerichtet, die freie Stelle zunächst, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, nicht zu besetzen. 

Sollten Sie Zweifel an der Auswahl eines anderen Bewerbers haben, ist stets zu empfehlen sich schnellstmöglich rechtliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt einzuholen. Hier kann sodann Ihre Rechtsposition geprüft werden und bei guten Erfolgsaussichten das gerichtliche Eilverfahren geführt werden.

Gerne stehe ich Ihnen beratend und vertretend in den Angelegenheiten zur Seite.

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