dienstliche Beurteilungen


dienstliche Beurteilungen

Das deutsche Beamtenrecht ist maßgeblich von dem Grundsatz der Bestenauslese bestimmt. Als Beamter oder Beamtin haben Sie sich anhand Ihrer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewerten und vergleichen zu lassen.

Um diese notwendigen Nachweise zu führen, sind die Leistungen der Beamten wiederkehrend oder anlassbezogen im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen festzustellen.

Die dienstlichen Beurteilungen werden dabei bis zu einem bestimmten Alter wiederkehrend alle drei Jahre gefertigt (Regelbeurteilung). 
Insbesondere im Rahmen von Beförderungsverfahren kann der Dienstherr auch eine gesonderte Beurteilung anfordern und anfertigen lassen (Anlassbeurteilungen).
Die Beurteilungen werden grundsätzlich von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzen angefertigt und sind durch einen Zweitbeurteiler eigens (nach-)zubeurteilen. 
Wie in allen Aspekten, wo ein Werturteil zu bilden ist, sind die Beurteiler zunächst frei, sich ihre eigene Meinung zu bilden und die Bewertung zu vollziehen. Sie haben sich dabei jedoch an die maßgeblichen Verfahrensvorschriften (etwa in einer Beurteilungs-Richtlinie niedergeschrieben) zu halten. Eine dienstliche Beurteilung kann insbesondere dann fehlerhaft und rechtswidrig sein, wenn der Beurteiler von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Wertmaßstäbe verkennt, sachfremde Erwägungen (etwa deutliche Abneigung) anstellt oder den Rahmen seiner zu treffenden Beurteilung verkennt. 

Sollten Sie eine Beurteilung erhalten haben, bei welcher Sie Zweifel an deren Rechtmäßigkeit haben, kann es sich stets lohnen, die Beurteilung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Sollte sich der Verdacht bestätigen und/oder Bedarf der Richtigstellung bestehen, so können Ihre Aspekte und Zweifel im Rahmen des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung rechtlich gegenüber dem Beurteiler geltend gemach werden. 

Dieser hat sodann darüber zu entscheiden, ob er die Beurteilung nachträglich anpasst. Sollte keine nachträgliche Anpassung vollzogen werden, so würde Ihnen sodann das Rechtsmittel des Widerspruchs zustehen, welcher grundsätzlich von einem anderen Sachbearbeiter/ einer anderen Sachbearbeiterin zu bearbeiten wäre.

Gerne stehe ich Ihnen für eine interne Prüfung oder die außergerichtliche Verfassung der Gegenvorstellung in Ihrem Namen zur Verfügung. 

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