Disziplinarverfahren


Disziplinarverfahren

Das Disziplinarrecht dient der Überprüfung und gegebenenfalls der Sanktionierung von Dienstvergehen, welche dem Beamten zur Last gelegt werden. 

Ein Dienstvergehen liegt dann vor, wenn der Beamte innerhalb des Dienstes seiner dienstlichen Pflichten (etwa Unbestechlichkeit; Folge-/Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht oder der Dienstpflicht) schuldhaft nicht nachkommt.

Auch Verfehlungen außerhalb des Dienstes, welche geeignet sind, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beschädigen oder Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten hervorzurufen (etwa Straf- und Bußgeldverfahren), können zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen. 
Das Disziplinarverfahren beginnt in der Regel mit einer einer Anzeige, beziehungsweise dem Bekanntwerden des vermeintlichen Fehlverhaltens. Nach Erhalt dieser Informationen leitet die zuständige Behörde eine Voruntersuchung ein. Diese Voruntersuchung hat das Ziel, den anfänglichen Sachverhalt zu klären und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet wird.

Wird das förmliche Disziplinarverfahren eröffnet, erhält der Beamte hierzu die Einleitungsverfügung welche ihm den oder die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung(en) darstellt. Der Beamte ist dann dazu aufzufordern, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Hierzu wird eine Stellungnahmefrist festgesetzt, welche bei Bedarf verlängerbar ist. Im Anschluss an diese sog. erste Anhörung erfolgt sodann eine Beweisaufnahme, um den Sachverhalt weiter zu klären. Sollte die Behörde zu diesem Zeitpunkt weiterhin davon ausgehen, dass der ermittelte Sachverhalt und das Verhalten des Beamten eine Sanktion erfordert, so hält sie dieses im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen fest. 
Dieses Ergebnis ist dem Beamten bekanntzugeben, worauf er eine weitere Stellungnahmemöglichkeit (sog. abschließende Anhörung) hat. Erst nach diesem Stadium und wenn die Behörde sich nicht zur Einstellung des Verfahrens bringen lassen konnte wird schließlich die Disziplinarmaßnahme als solche erlassen.

Mögliche Disziplinarmaßnahmen können sein:
  • schriftlicher Verweis (kann sich negativ für Beförderung auswirken)
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Zurückstufung (etwa von Besoldungsgruppe A13 auf A12)
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
  • Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts (bei Ruhestandsbeamten)
Gegen die Festlegung der Disziplinarmaßnahme steht dem Beamten der Rechtsbehelf des Widerspruchs zu. Sollte dieser keinen Erfolg haben, so erlässt die Behörde schließlich den sog. Widerspruchsbescheid, gegen welchen abschließend noch die Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. 

Als im Beamtenrecht spezialisierter Rechtsanwalt habe ich meine Mandanten bereits in einer Vielzahl an Disziplinarverfahren vertreten. Mit Blick auf die nicht unerheblichen Folgen eines solchen Verfahrens sollte eine anwaltliche Konsultierung zu einem Fall schnellstmöglich und bestenfalls bereits mit Erhalt der Einleitungsverfügung erfolgen.

Als Ihr Partner im Recht stehe ich zu jeder Etappe des Verfahrens beratend und natürlich auch vertretend zur Seite. Kontaktieren Sie mich gerne!

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