Besoldung- und Versorgungsrecht


Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beihilfe)

Der beamtenrechtliche Dienstherr ist verpflichtet den bei ihm beschäftigten Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren.

Dies drückt sich primär durch die einschlägigen Beamtenbesoldungsgesetze aus, aus welchen die Beamten ihren Anspruch auf die Auszahlung des amtsbezogene Grundgehalts und der etwaigen Zulagen begründen.

Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt sodann zumeist über ein landeszentrales Dienstleistungszentrum, welches grundsätzlich auch Kontrahent im Rahmen der einhergehenden rechtlichen Streitigkeiten ist. 
Das beamtenrechtliche Versorgungsrecht umfasst auch die Beihilfe.

Im Rahmen der Beihilfe unterstützt der Dienstherr den Beamten bei den Kosten der Heilversorgung.

In den Beihilfeverordnungen wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen beihilfefähig sind.
Die Beihilfe wird auf Antrag prozentual bezogen auf die Behandlungskosten gewährt. Auf Antrag kann der Beamte auch bereits Vorab die grundsätzliche Beihilfefähigkeit einer geplanten Behandlung feststellten lassen.

Hierbei kann es oftmals zu rechtlichen Streitigkeiten kommen, wenn die Behandlung als nicht medizinisch notwendig angesehen wird oder die Behandlungsmethode als nicht anerkannt gilt. 
Sollte die Behörde die Beihilfe aufgrund dieser oder anderer Umstände nicht gewähren wollen, so hat sie dem Beamten dies im Wege eines Ablehnungsbescheides mitzuteilen.

Gegen diese Ablehnung steht dem Beamten sodann grundsätzlich der Rechtsbehelf des Widerspruchs zu. Sollte auch nach der Überprüfung des Widerspruchs die Behörde ihre Ansichten nicht ändern, verbleibt das Rechtsmittel der Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen gerne beratend oder vertretend zu jeder Phase des Verfahren zur Seite. 

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