Bauordnungsrecht


Bauordnungsrecht

Das landesspezifische Bauordnungsrecht findet immer dann Anwendung, wenn die Behörde gegen den Eigentümer oder Besitzer einer bereits errichteten baulichen Anlage vorgeht.
Ebenfalls findet es im Rahmen der Bauüberwachung Anwendung, wenn der Bauherr das Bauvorhaben noch tatsächlich verwirklicht. 

Das Bauordnungsrecht dient dabei dem Ziel der Gefahrenabwehr und der Sicherstellung des Einhaltens der baurechtlichen Vorschriften

Ein bauordnungsrechtliches Einschreiten kommt immer dann in Frage, wenn die Behörde entweder durch eigene Ermittlungen/Feststellungen oder auf Antrag eines Dritten Informationen erhält, welche die Überprüfung eines Bauvorhabens oder eines vollendeten Baus notwendig erscheinen lassen. 
Im Rahmen der Überprüfung von bereits vorhandenen baulichen Anlagen stellt sich oftmals die Frage, ob diese Bauten im Zeitpunkt der Errichtung auf Grundlage einer bereits bestehenden Baugenehmigung (formell legal) errichtet worden sind. 

Hat die Behörde hieran Zweifel, da keine Baugenehmigung nach Aktenlage zu finden war, wird diese sich zunächst an den ermittelten Eigentümer des betroffenen Grundstücks/Flurstücks wenden und diesen förmlich, mit dem Hinweis auf die Beabsichtigung eines bauordnungsrechtlichen Einschreitens, anhören. 

Hier gilt es sodann zu prüfen, ob die bauliche Anlage etwa nach einer älteren Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung formell legal errichtet werden konnte (Bestandsschutz) und ob diese nicht gegen materielle Bauordnungsvorschriften oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt. 

Sollte die Behörde an dem Entschluss zum Einschreiten festhalten, so steht ihr hierzu beispielsweise die Anordnung der Nutzungsuntersagung oder sogar der Erlass einer Abrissverfügung zu. 
Gegen solcherlei Maßnahmen kann sich der Betroffene sodann noch im Rahmen eines Widerspruchs wehren. 

Je nach dem Grad des von der Behörde behaupteten Verstoßes kann die Behörde auch die sofortige Vollziehung der Maßnahmen anordnen. In solcherlei Fällen hätte der Widerspruch des Betroffenen keine aufschiebende Wirkung. Sodann verbleibt nur die Möglichkeit des Ersuchens gerichtlichen Eilrechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht.

Mit Blick auf die formalistische Prüfung dieser Rechtssachen bietet es sich stets an bereits im Rahmen der ersten Anhörung rechtlichen Rat einzuholen.

Genre stehe ich Ihnen beratend und vertretend in der Angelegenheit zur Verfügung. 

Zurück zu: Rechtsgebiete
Share by: